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Neue faire Verbraucherverträge 2022

Faire Verbraucherverträge

Im Juni 2021 hat der Bundestag und anschließend der Bundesrat das Gesetz für faire Verbraucherverträge verabschiedet. Die darin getroffenen Neuregelungen treten 2022 an unterschiedlichen Terminen gestaffelt in Kraft und stärken die Verbraucherrechte. So sind zum Beispiel stillschweigende Vertragsverlängerungen nicht mehr ohne Weiteres möglich und das Kündigen von Verträgen wir deutlich einfacher. Ich fasse hier mal die wichtigsten Punkte zusammen.

Faire Verbraucherverträge

Die gesetzlich neu festgelegten Verbesserungen für die Verbraucher umfasst mehrere Bereiche. Neben den Vertragslaufzeiten werden zum Beispiel auch Kündigungsfristen und Kündigungsmöglichkeiten neu geregelt. Und bisher telefonisch geschlossene und dabei manchmal untergeschobene Verträge müssen schriftlich bestätigt werden, was einem wiederum die Möglichkeit gibt noch rechtzeitig vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Aber der Reihe nach.

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Automatische Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen

Seit dem 01. März 2022 dürfen zwar weiterhin Laufzeitverträge für bis zu 24 Monate geschlossen werden. Aber die bisherige Regelung, dass sich die Verbraucherverträge im Anschluss stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängern ist nun hinfällig. Sollte man die rechtzeitige Kündigung des Vertrags verpasst haben, so darf man im weiterlaufenden Vertrag nun zusätzlich jeder Zeit mit einer Kündigungsfrist von maximal einem Monat kündigen. Eine deutliche Stärkung der Verbraucherrechte.

Man kann also relativ schnell Schadensbegrenzung betreiben, wenn man die Kündigung verpasst hat und mit dem Ende der Vertragslaufzeit für die Verlängerung höhere Gebühren fällig sind. Die gleiche Kündigungsfrist von maximal einem Monat gilt nun auch für die anfängliche Vertragslaufzeit. Aber Achtung: Für Verträge die vor dem 01. März geschlossen wurden gelten weiterhin die alten Regelungen mit einer möglichen stillschweigenden Vertragsverlängerungen um 12 Monate und eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten. Hier muss man weiter selbst auf Zack sein und rechtzeitig kündigen.

Strom- und Gasverträge per Telefon bedürfen der Schriftform

Mit die häufigsten Beschwerden für am Telefon untergeschobene Verträge betreffen die Energielieferung, wie die Verbraucherzentralen berichten. Dabei glichen sich häufig die Muster: Die Anrufer gaben sich als Vermittler von Gas- und Stromlieferverträgen aus und schürten dabei den Eindruck, dass man für einen verbraucherfreundlichen Anbieter mit unschlagbar günstigen Preisen agieren würden. Gleichzeitig nutzten Sie das Überraschungsmoment aus um notwendige Details und Zusagen zu erhalten um bereits am Telefon einen Vertragsabschluss zu erzielen. Es wurde dann noch zugesagt, zunächst Infomaterial zuzuschicken. Stattdessen kam dann häufig per Post bereits eine Auftragsbestätigung zum angeblich abgeschlossenen Vertrag und der Wechsel des Lieferanten wurde ebenfalls bereits eingeleitet. Das geht jetzt nicht mehr so einfach.

Die Vertragsanbahnung darf zwar weiterhin telefonisch erfolgen. So können dort zum Beispiel schon einmal die Konditionen durchgesprochen werden. Aber Verträge kommen so nicht mehr zu Stande. Es müssen jetzt immer beide Seiten in Textform den Vertragsschluss erklären. Also ohne schriftliche Erklärung des Verbrauchers geht nichts mehr. Das spart den häufigen Stress den man mit der Rückabwicklung der ungewünschten Verträge hatte.

Das gleiche gilt für Telekommunikationsverträge

Bereits zum 01. Dezember 2021 sind neue Regeln für den Abschluss für Telefon- oder Internetverträge mit einer Änderung des § 54 TKG in Kraft getreten. Ähnlich wie bei den Energielieferverträgen müssen per Telefon angebahnte Verträge von beiden Seiten in Schriftform bestätigt werden. Dabei muss der Anbieter den ersten Schritt machen und in Schriftform alle relevanten Vertragsdetails bereit stellen. Diesen kann der Verbraucher dann wenn gewünscht zustimmen – in Schriftform. Ohne eine textliche Erklärung vom Anbieter und Verbraucher bleiben abgeschlossene Verträge schwebend unwirksam.

Kündigungs-Button im Internet

Wer kennt es nicht: Einen Vertrag kann man mit wenigen Klicks im Internet ganz schnell abschließen. Wenn man aber kündigen möchte, dann findet man lediglich irgendwo versteckt auf der Webseite des Anbieters Verweise auf eine schriftliche Kündigung, wobei dann vielleicht sogar noch versucht wird, den Verbraucher mit einer Kündigungsvormerkung anstatt einer echten Kündigung zu ködern. Aber spätestens ab dem 01. Juli 2022 ist damit Schluss: Es kommt der Kündigungs-Button.

Die Anbieter von Laufzeitverträgen, wie zum Beispiel bei Handyverträgen, sind ab Anfang Juli verpflichtet auf Ihren Webseiten einen Kündigungs-Button anzubieten, der einem den Kündigungsprozess erheblich vereinfachen soll. Gleichzeitig ist der Anbieter verpflichtet direkt nach der Nutzung eines Kündigungs-Buttons unverzüglich eine schriftliche Kündigungsbestätigung zu verschicken, zum Beispiel per E-Mail. Er kann dann nicht mehr so einfach behaupten, die Kündigung nicht erhalten zu haben. Die Regelungen gelten auch für Verträge die bereits vor dem 01. Juli geschlossen wurden.

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